Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 20 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/20#abs-1 (1) Die Prüfung soll zeigen, ob das Ausbildungsziel (§§ 5, 15) erreicht wurde und der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/20#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/20#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.